(SE) Ein Aritkel von Herrn Prof. Dr. Christidis aus
Gießen, der zum Nachdenken Anlass geben kann. (Kff)Prof. Dr. Aris Christidis, Gießen:
Im Januar d. J. wurde bundesweit über Methoden der mittelhessischen
Kreisjugendämter Gießen und Vogelsberg berichtet (s.a.
http://sozialenergie.de/das-geschaft-mit-dem-kindeswohl.html
). Im folgenden soll über weitere Auswüchse und ihre Auswirkungen auf das Leben
von Kindern berichtet werden:
Im April 2010 trennte sich das
Ehepaar M. im Vogelsbergkreis, als Herr M. feststellte, daß seine Frau die
Kinder mißhandelte. Nach Rücksprache mit der überforderten Ehefrau nahm Herr M.
seine zwei leiblichen Kleinkinder zu Verwandten in Gießen. Dort befand sich
schon seine ältere Stieftochter aus demselben Grund; das Stadtjugendamt Gießen
hatte sich ihrer angenommen, ein vom Familiengericht eingesetzter
Verfahrensbeistand hatte erste Erholungszeichen attestiert.
Im Mai bzw. Juni 2010 richtete das
Jugendamt Vogelsberg für die nunmehr in Trennung lebende Mutter Susanne M. eine
Ambulante Erziehungshilfe (AEH) ein. Mit der Hilfe wurde Herr Harald R. von
einem Träger der freien Jugendhilfe beauftragt. Im September 2010 verzog Frau
M. vom Vogelsbergkreis nach Grünberg (Kreis Gießen). Das Kreisjugendamt Gießen
übernahm sogleich die Betreuung für die Familie und setzte Frau Ga., eine
weitere AEH, in der Familie ein. [1]
Mißhandlung? Alles Lüge!Nach Konsultationen mit den
Jugendämtern übertrug schon im Mai 2010 die Gießener Familienrichterin Frau
Mann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Frau M.; die Gewalttätigkeit war dabei
kein Thema, Aussagen der Tochter aus erster Ehe wurden als erfunden hingestellt.
Das wurde, umgekehrt, kurz darauf zur Grundlage für eine Anklage gegen Herrn M.
wegen Kindesentziehung, was ihn über gut zwei Jahre verfolgte, bis (im Sommer
2012) der Vorwurf fallen gelassen wurde. Im August 2010 wurde der Umgang des
Vaters Herrn M. mit seinen Kindern gerichtlich geregelt.
Als zwei Jahre später Herr M. sich
über das Gießener Kreisjugendamt beschwerte, weil es ihm den Umgang mit seinen
Kindern grundlos vereitelte, erhielt er, im September 2012, ein Schreiben des
Landkreises Gießen über einen „
Wechsel der Zuständigkeit“ des
Jugendamtes zurück in den Vogelsbergkreis. [2] Da er hierfür in Gießen keine
nachvollziehbare Begründung bekam, schrieb er den Vogelsbergkreis an, der ihm
antwortete, daß gem. § 86.5 SGB VIII und der aktuellen Rechtsprechung der
Landkreis Gießen nie zuständig gewesen sei.
Die zweifelhafte Rolle des
unzuständigen Kreisjugendamts Gießen veranlaßte Herrn M., Akteneinsicht zu
verlangen; er mußte sie erst erklagen. In den Akten fand sich eine Email der
zuständigen Fachkraft Frau Stankov vom Kreisjugendamt Vogelsberg an ihren
Kollegen Herrn Klemer von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WiJuHi), in der sie
darüber informiert, daß „
Frau M. (…) bisher mit 20 Stunden im Monat von
Herrn R. betreut (wird), die Kinder David und Susan mit 25 Stunden über Frau
Ga.. Julia befindet sich vollstationär in der Mädchenwohngruppe (…) in
Gießen. Am 01.10.12 wird die Familienhilfe sowie die § 34-Maßnahme für
Julia vom VB-Kreis übernommen. [1]
Als die Berichte laufen lernten In den Akten des Vogelsbergkreises
fehlten sämtliche Hilfepläne und Berichte der AEH. Die vorgenannte Fachkraft
des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) vom Vogelsbergkreis, Frau Stankov,
beklagte auf Anfrage diesen Umstand damit, daß der Landkreis Gießen trotz
erfolgter Übergabe die Unterlagen des Familienhelfers nicht herausgegeben habe.
[3] Daraufhin forderte Herr M. auch Akteneinsicht in die Akten des
Kreisjugendamts Gießen. Dieses bestritt aber, Akten oder Aktenkopien der
Familie M. zu besitzen. Diese seien sämtlich an das Kreisjugendamt Vogelsberg
abgegeben worden. [4]
Etwa drei Monate später, am
27.12.2012, räumte der Landkreis Gießen gegenüber dem angerufenen
Verwaltungsgericht ein: „
In dem Streitverfahren Dennis M. ./. Landkreis
Gießen teilen wir anlässlich des Schreibens des Antragstellers vom 14.12.2012
(…) mit, dass diesseits zwar zunächst vorgetragen wurde, dass sich in unserem
Hause keine Akten befänden, dies jedoch nicht den Tatsachen entspricht.“
[5]
Herr M. machte sich immer größere
Sorgen um seine kleinen Kinder; Grund für die Trennung war schließlich gewesen,
daß seine Frau die Kinder mißhandelt hatte. Inzwischen hatte er aus den Akten
erfahren, was das früher für seine Stiefkinder zuständige Jugendamt (in
Niedersachsen) schon 2005 an Mittelhessen gemeldet hatte, nämlich, daß seine
Frau auch in ihrer ersten Ehe ihre Kinder mißhandelt hatte. Bis dahin hatte er
noch an einen plötzlich aufgetretenen, fortschreitenden Kontrollverlust
geglaubt. Die Anwesenheit der Helfer vom Jugendamt in den ersten Jahren seiner
Ehe hatte er sich mit der Traumatisierung der Kinder durch ihren leiblichen
Vater erklärt / erklären lassen. [6]
„Hämatome am ganzen Körper“
Nach Monaten des Streits mit
den beiden Jugendämtern erhielt Herr M. nun auch die Akten des Landkreises
Gießen. Hier fand er dokumentiert, daß die beiden älteren Töchter seiner Frau
aus erster Ehe bereits von beiden leiblichen Eltern mißhandelt worden seien
(Zitat: „
Hämatome am ganzen Körper“); auch ihr Ernährungszustand sei
bedenklich gewesen. [6] Er staunte zudem nicht schlecht, als
er die erhaltene Aktenkopie sichtete und feststellen mußte, daß inzwischen eine
weitere (dritte) Ambulante Erziehungshelferin in der Familie eingesetzt war. So
fand sich in den Akten, neben Herrn Harald R., der mit 20 Std. angesetzt wurde,
und der vorgenannten Frau Ga. (mit 25 Std.) auch eine Frau H. J. (mit 25 Std.).
[7] Das machte immerhin 70 Stunden im Monat bzw. 17,5 Stunden pro Woche. Eine kurze Überschlagsrechnung ergab
schon, daß die Kleinkinder wie die verbliebene, jüngere Tochter aus erster Ehe
3,5mal die Woche (mo.-do. und jeden zweiten Fr.) von ihrer Mutter und einmal
von ihrem Vater nach der Schule bzw. dem Kindergarten über max. 7 Stunden
(13-20 Uhr) versorgt wurden. Die Hälfte der Wochenenden (berechnet mit 12
Betreuungsstunden je Tag, 8-20 Uhr) war dem Vater zugestanden. Das heißt, in
den (3,5×7+12=) 36,5 Stunden mütterlicher Betreuung wurde mit 17,5 Stunden
abgeholfen. Wie den ASD-Berichten zu entnehmen
war, sorgte Mutter Frau M. schließlich jedoch nicht über (36,5-17,5=) 19
Stunden in der Woche für ihre Kinder. Die involvierten Jugendämter stellten
vielmehr je eine Fachkraft für Frühförderung und Logopädie mit wöchentlich je
einer Stunde zur Verfügung, weil bei den Kleinen inzwischen
Entwicklungsverzögerungen diagnostiziert wurden. Aber ob die verbleibenden max.
17 Stunden Kinderbetreuung für die Kindesmutter leistbar waren, blieb fraglich. Fortschritts- oder
Aktivitätsberichte der AEH gab es nur seitens Herrn R., verborgen blieb, wie
viele Stunden für die vollstationär untergebrachte Tochter aus erster Ehe
angerechnet wurden. Bekannt ist, daß eine Betreuung wie jene, die dort
eingesetzt war, mindestens 12 Stunden in der Woche (d.h. mind. 48 im Monat) für
das Mädchen berechnen mußte. Eine Prüfungsaufgabe für Verwaltungsberufe wäre
es, zu ermitteln, ob man nun behaupten darf, Frau M. habe für (17-12=) 5
Stunden in der Woche die Verantwortung für ihre Kinder getragen. Studierende
der Psychologie könnten in ähnlicher Weise die Frage behandeln, wie es dazu
kam, daß ein ebenfalls involvierter Psychologe
den beiden Kleinen nach jedem längeren Aufenthalt bei ihrem Vater
Entwicklungsschübe
attestierte.
Ausufernde
Hilfe Unabhängig
davon, ob nun die Kinder ihrer Mutter für 17 oder 5 Stunden in der Woche überlassen
wurden, hatten die ASD-Fachkräfte offenbar weiterhin Grund zur Sorge. Deswegen
wurde eine weitere Helferin, Frau Ge., eingesetzt, über deren Stundenzahl sich
in der gesamten Akte kein Hinweis fand. [8] Erinnert sei daran, daß der
mitsorgeberechtigte Kindesvater Herr M. in den bis dahin 2,5 vergangenen Jahren
nur über den Einsatz von Herrn R. erfuhr. Er kämpfte weiterhin mit allen
Mitteln darum, seine Kinder mehr zu sehen und sie zu fördern und seine Unschuld
gegen den Vorwurf der Entführung zu beweisen. Inzwischen war er auch noch arbeitslos
geworden; denn der Kontrollverlust seiner Ehefrau ergab, daß sie ihn bei seinem
Arbeitgeber denunzierte, den Betrieb zu schädigen. Schließlich hatte er das
Angebot des Chefs angenommen, sich gegen eine unwürdige Abfindung kündigen zu
lassen, denn es dauerte viele Monate, bis schließlich seine Unschuld bewiesen
war.
Wirrwarr der ZuständigkeitenDie
Verwirrung steigerte sich noch in der Sorgerechtsverhandlung am 10. Mai 2013
vor dem Familiengericht Gießen. Denn dort erschien, anstelle des für zuständig
befundenen Kreisjugendamts Vogelsberg, eine Vertreterin des Kreisjugendamts
Gießen. Der Anwalt von Herrn M. rügte in der mündlichen Verhandlung die
Anwesenheit des unzuständigen Jugendamts. Nach Rechtsauffassung der Richterin
sei das Kreisjugendamt Gießen am Verfahren zu beteiligen gewesen. Denn (Zitat
Richterin Mann, dort ohne Hervorhebung): „
Nach (…) § 86 Abs. 2 S. 2
SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit des Jugendamts (…) nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der
Leistungsgewährung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ [9] Nun
hatten vor Beginn der Leistungsgewährung die Kinder zum einen ihren
gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Eltern im Vogelsbergkreis und zum anderen
hatten sie ihren tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung beim Vater
(bei den Verwandten in der Stadt Gießen). Dazu sagt das von der Richterin
zitierte Gesetz einen Satz weiter,
S. 3: „
Hatte das Kind (…) im Fall
des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so
richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
Elternteils, bei dem das Kind (…) vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen
Aufenthalt hatte.“ [10]Die Hilfemaßnahme begann ausweislich des Schreibens
der ASD-Fachkraft am 21.06.2010 [11] im Vogelsbergkreis im Haushalt von Frau
M.. Die Kinder befanden sich vor Beginn der Leistung, nämlich vom 11.04.2010
bis zum 05.07.2010 in der Obhut ihres in der Stadt Gießen lebenden Vaters.
Demnach wären der Vogelsbergkreis, oder allenfalls die Stadt Gießen, mitnichten
aber der Landkreis zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren zuständig gewesen.
Kurios ist dabei, daß der Antrag auf Hilfe zur Erziehung an den Vogelsbergkreis
in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 in Gegenwart derselben Richterin am
Amtsgericht Gießen unterzeichnet wurde.
Kindesentzug
als Geschäftsmodell?Fassen wir
zusammen: Ein Vater aus dem mittelhessischen Vogelsbergkreis bringt seine zwei
Kleinkinder vor der Mißhandlung durch die Mutter in Sicherheit zu Verwandten
nach Gießen. Er wird daraufhin jahrelang, solange sich eine Anklage irgendwie
rechtfertigen läßt, als Kindesentführer verfolgt. (Behördliche Exzesse gegen
die Verwandten seien hier ausgelassen.) Die amtlich festgestellte Neigung der
Kindesmutter zur Gewaltanwendung [5] gegen die Kinder führt dazu, daß 4 (in
Worten: vier) AEH-Helfer mit insgesamt mindestens (70+48=) 118 Stunden im Monat
eingesetzt werden. Diese Fachkräfte gehören zu Firmen („Freien Trägern“), die
sich, je nach abgerechneter „Maßnahme“ (bei mind. 52 Euro/Stunde), mit deutlich
mehr als 6.000 Euro im Monat verdient machen. Der Steuerzahler muß zusätzlich,
neben den „Auslagen“ (vom Benzingeld bis zur spendierten Eistüte) auch die
ganze Infrastruktur im Hintergrund finanzieren. Im konkreten Fall darf er auch
die Unterstützung für den in die Arbeitslosigkeit denunzierten Kindesvater
tragen und über Krankenkassen-Beiträge die Behandlung der Traumatisierung bei
Kindern und Vater übernehmen. Doch damit nicht genug:Die Maßnahmen der vier
AEH-Kräfte, von denen nur eine überhaupt jemals berichtet hat, reichen nicht.
So ist es fraglich, ob das erste der beiden Kleinen bald eingeschult werden
kann. Das führt (zumindest in den drei Jahren der bisherigen
Auseinandersetzung) nicht etwa dazu, daß der amtlich als erziehungsfähig
erkannte Vater die Kinder bekommt, sondern dazu, daß eine 5. (i.W.: fünfte)
Fachkraft bestellt wird, von der nicht einmal die vergüteten Stunden
(geschweige denn die Erfolge) festgehalten werden. Das lukrative Geschäft mit dem Kindeswohl unter dem Segen der Familiengerichte
sorgte nicht nur für Debatten im Gießener Stadtparlament und im Gießener
Kreistag, wo eine Allparteienkoalition (z.T. sogar unter Ausschluß der
Öffentlichkeit) jede inhaltliche Diskussion unterband. Es läuft schon eine
erste Klage gegen eine veröffentlichte Dokumentation zu diesem
„Geschäftsmodell“: Die Publikation eines Dokumentes des Gießener
Kreisjugendamts habe ein geschütztes „Werk“, den Briefkopf des Landkreises
Gießen, offengelegt und damit (so die Anklage) Urheberrechte verletzt. [12] Mit
Spannung wird die Bekanntmachung des Gerichtstermins erwartet.
[1]
Betreuung-Susanne[2]
Zuständigkeit – Jugendamt VB[3]
Antwort von Frau Stankov-JA-VB zur Familienhilfe –
29.10.12_geschwärzt[4]
LK-GI-VG[5]
AKTEN.GEFUNDEN.ANONYM_GESCHWAERZT[6]
Bericht-JA-VB_geschwärzt[7]
2-Erziehungshelfer_geschwärzt[8]
Frau Ge._geschwärzt [9] AG-GI-Zuständigkeit_geschwärzt[10]
Örtliche Zuständigkeit[11]
Einsatz-Familienhilfe_geschwärzt[12]
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