Das Geschäft mit dem Kindeswohl

20.Januar 2013 von Andrea Jacob
Ist eine Erziehung im Dienste des Kindeswohls in einer Familie nicht möglich, so hat diese gemäß § 27 ff. des VIII. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Anspruch auf „Hilfen zur Erziehung“, die das Jugendamt zu gewähren hat. Nutznießer dieser „Hilfen“ sind aber oftmals nicht die betroffenen Kinder und deren Familien, sondern die von den Kommunen beauftragten Freien Träger. So ist es evtl. kein Zufall, dass engagierte Vertreter dieser Träger in allen etablierten Parteien mitwirken, dort ihre Erfahrung einbringen und sich mit ihnen in die Stadt- und Kreisparlamente wählen lassen. Ihr Fachwissen nutzen die Parteien zum Wohle des Volkes, indem sie die verdienten und verdienenden Experten nach ihrer Wahl in die Jugendhilfeausschüsse der Kommunen entsenden. So ist es inzwischen keine Seltenheit, dass Funktionäre Freier Träger sich in den Jugendhilfeausschüssen Hilfemaßnahmen selbst bewilligen [1] [2]. Eine Interessenkollision ist dabei selbstverständlich ausgeschlossen: Fast alle Freien Träger sind als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (z.B. gGmbH).Der Auftragserteilung geht häufig ein anonymer Hinweis auf eine Kindeswohl­gefähr­dung voraus: ein böser Bekannter, ein gekränkter Ehepartner oder auch nur ein sensibler Nachbar, der sich in dieser Angelegenheit auf den Plan gerufen sieht – oder dies nur vorgibt. Allerdings werden Jugendämter auch in üblichen Sorgerechts­streitigkeiten auf den Plan gerufen. Das entwickelt dann meist eine Eigendynamik, die dazu führt, dass die betroffenen Familien unter Druck einen Antrag nach § 27 ff SGB VIII unter­zeichnen, weil man ihnen droht, das Sorgerecht entziehen zu lassen. Eine Sozial­päda­gogische Familienhilfe wird damit in der Familie installiert, und der Weg ist oft vorgezeichnet: Die Lukrativität der Hilfemaßnahmen geht soweit, dass viele der Träger fortgesetzt in ihren Berichten darauf hinarbeiten, dass die Hilfen verlängert werd

Der Träger empfiehlt, die Familie beantragt, das Jugendamt genehmigt, der Träger verdient; sonst kommen die Kinder weg. Diese Zusammenhänge will der vorliegende Artikel anhand konkreter Beispiele illustrieren.

Mitte 2010 beauftragten sowohl das Landkreisjugendamt Vogelsbergkreis als auch das Landkreisjugendamt Gießen denselben Freien Träger (KiJuBe in Romrod bei Alsfeld) nach § 27 i.V.m. § 31 SGB VIII (s.u.), nachdem sie sich mehrfach gegen­seitig die Zuständigkeit im Falle einer Trennungsfamilie zuschoben. Der vom Freien Träger bestimmte Familienhelfer suchte auch viele Male die Kindesmutter, Frau Susanne M. auf und unterstützte sie lt. Abrechnungsbericht im Wesent­lichen dabei, einen Mietvertrag zu prüfen, diesen bei einem anderen Termin zu unterzeich­nen und die Wohnung ein­zurichten. Er nahm es auch zur Entlastung der Kindesmutter auf sich, mit den beiden kleinen Kinder Eis essen und auf den Spielplatz zu gehen, so dass weder die Forderung der Kinderärzte nach längerer integrativen Förderung im Kinder­garten am Nachmittag, noch der Wunsch des Kindesvaters, Herrn Dennis M. nach häufigeren Treffen mit seinen Kindern befriedigt zu werden brauchte. Ob konfessionell oder weltlich, Freie Träger der Jugendhilfe verhelfen sich zu ihren Verdiensten, und der erkenntliche Steuerzahler dankt ihnen über Gebühr.

Nach § 31 SGB VIII soll Sozialpädagogische Familien­hilfe durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs­auf­ga­ben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbst­­hilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der gesamten Familie.

In den knapp 3 (i.W.: drei) Jahren seines Einsatzes hat der bestellte Familienhelfer kein Gespräch mit dem Kindesvater, Dennis M. geführt. Die elterlichen „Konflikte und Krisen“ wurden weder gelöst noch besprochen. Das ist den beiden Jugend­ämtern bekannt, denn es wurde mehrfach vom Kindesvater schriftlich moniert. Ehrlicher­weise war auch in den Abrechnungs­berichten von Erziehungshilfe und Krisen­management keine Rede. Abgerechnet wurde aber das Gesamtpaket.

Dieses Vorgehen ist kein Einzel­fall und soll nur als ein Beispiel von vielen genannt werden. Die Wirkung dieser Methodik ist, dass bei gemeinsamem Sorgerecht Mütter zu Hause gehalten und dort ggf. wirkungslos betreut werden, während Väter zu „Zahlungspapas“ degradiert werden. Aus einer Familie zweier Berufstätiger werden zwei Haushalte, die ein einziger Verdiener zu finanzieren hat; da braucht keine Arbeitslosigkeit einzutreten, bevor Not herrscht. Eine ganze Reihe von Fällen ist bekannt, in denen Jugendämter und Verfahrensbeistände als beratende Gerichts­helfer sich dafür einsetzen, dass derjenige Elternteil das Kind zugesprochen bekommt, der ihm die meiste Zeit widmen kann. Die Erkenntnisse von Wissen­schaftlern, dass Zeitquantität überhaupt keine Rolle spielt, Zeitqualität dagegen der dominierende Aspekt ist, werden schlechterdings ignoriert. Das Ergebnis ist häufig, dass Betriebe froh sind, die Kündigung von berufstätigen Müttern anzunehmen, die durch Mutterschaft und Trennung ohnehin überfordert und psychisch angeschlagen waren, während Kinder dem seelisch und sozial geschwächten Elternteil überlassen und vom anderen entfremdet werden.

Nur nebenbei sei vermerkt, dass hierbei auch Geschlechterbilder zum Tragen kommen. So hatten im obigen Fall zwar die Mitarbeiterinnen beiden Jugendämter (des zuständigen, wie des „versehentlich“ hinzu gekommenen) und die zuständige Familien­­­richterin überein­stimmend befunden, dass der Kindesvater auch ohne Hilfe die Kinder übernehmen könnte. Aber wer will schon Kinder ihren Vätern überlassen – zudem ohne Inanspruch­nahme von Hilfe aus Steuermitteln?

Vor diesem Hintergrund bekommen Meldungen über „von Armut bedrohte allein­erziehende Mütter“ eine andere Bedeutung: Elternteile (zumeist Mütter) werden von Jugendämtern (und nicht selten von Richtern) in die Hausfrauenrolle und damit an den Rand der Armut und in die dauerhafte Abhängigkeit gedrängt.

Das ist zwar das genaue Gegenteil von dem, was einst die Einführung des „Wechsel­modells“ bezweckte (gleiche Zeit der Kinder bei beiden Eltern). Aber die Gerichte bestätigen diese Politik (und sparen an Fortbildungskosten für die Richter­Innen), während die inzwischen von Armut bedrohten Eltern nicht mehr die Ressourcen haben, ihr Recht einzuklagen.

Auf der Strecke bleibt das Wohl der Kinder, worüber Jugendämter, Jugendhilfe­ausschüsse und Familiengericht zu wachen haben: Sie werden in den faktischen Verlust eines Elternteils und in die Armut getrieben. Wir leben erstmalig in einer Gesellschaft, in der es Waisenkinder gibt, die keinen Sterbefall in ihrer Familie hatten. Charles Dickens lässt grüßen – immerhin mit dem Unterschied, dass der „Onkel“ oder die „Tante“ nicht von einer Bettlerbande, sondern vom Amt kommt und die Berufsbezeichnung „Fachkraft“ hat.

Im oben beschriebenen Fall ist auch die Hilfeplanung durch die beiden Jugend­äm­ter nicht erfolgt. Jedenfalls hat Dennis M. in den fast drei Jahren laufender „Maß­nahmen“ keine Einladung dazu erhalten, obwohl auch er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Trotz zahl­reicher Anfragen sind ihm Hilfepläne, Entwick­lungs-, Förder- und Inte­gra­tions­pläne verwei­gert worden, so dass er gezwungen war, Klage beim Verwal­tungsgericht Gießen einzu­reichen. Die Landkreise Gießen und Vogelsberg hatten sich, so die Klageschrift, über das vom Gesetzgeber gewährleistete Elternrecht gestellt; denn Pläne sowie soziale und gesund­heitliche Indi­ka­tionen sind Angelegen­heit der sorgeberechtigten Eltern und nicht für die Schubladen von Jugend­ämtern gedacht.

Das Landkreisjugendamt Gießen hat gegenüber Dennis M. begründet, die Unter­lagen zu seinen Kindern seien dem nun als zuständig anerkannten Kreis­jugendamt Vogels­berg übergeben worden. Das Kreis­jugend­amt Vogels­berg dagegen erklärte, die Herausgabe der begehrten Unterlagen sei nicht möglich, weil es die Akten vom Kreis­jugendamt Gießen noch nicht erhalten habe. Der zur Herausgabe der Unter­lagen auf­geforderte städtische Kindergarten in Grünberg reagierte auf die geforderte Herausgabe bislang noch gar nicht.

Mittlerweile räumte das Kreisjugendamt Gießen ein, dass es aufgrund eines „Kommu­nikations­­problems“ im Amt falsche Angaben gegenüber dem Verwaltungs­gericht ge­macht und die Akten nunmehr aufgefunden habe [3] – nach fast drei Monaten. Aber auch das Landkreis­jugendamt Vogelsberg hat gegenüber Gerichten bereits falsche Angaben gemacht [4]. Dem kommunalen Kindergarten im Vogelsberg­­kreis hat es Äußerungen in einem Sorgerechtsstreit unterstellt, gegen die sich der Kindergarten schriftlich zur Wehr setzen musste [5].

Nach Aussagen des Kindesvaters gibt es auch an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten (Datenqualität, Daten­sicher­heit [6]) begründete Zweifel. Sie scheinen an mehreren Stellen nachträglich bereinigt und neupaginiert worden zu sein.

Zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle dieser und anderer Jugendämter sind bekannt.

Gefährdungsmeldungen, die von Angehörigen stammen, werden von Jugendämtern selten geprüft, dafür wird umso häufiger anonymen Anrufen nachgegangen, die nicht selten haltlos sind und nur der Denunziation dienen. Jugendämter und Gerichte haben aus dem Fall der Kleinen Lea-Sophie in Schwerin nichts gelernt. Die Groß­eltern hatten aus Sorge das Jugendamt informiert. Lea-Sophie musste dennoch im November 2007 sterben, weil die Eltern das kleine Mädchen nicht versorgten.

Strukturelle Fehler im Amt beschleunigen die dramatischen Schicksale von Kindern. So findet man bei von Jugendämtern eingeleiteten Verfahren nach § 8a SGB VIII und § 1666 BGB in den Akten nur Aufzählungen von Negativmerkmalen der Eltern statt ordnungsgemäßer Gefährdungseinschätzungen. Wie eine Gefährdungs­ein­schätzung auszusehen hat, ist in der einschlägigen Fachliteratur nachzulesen [7]. Unzulässig ver­­lagern Jugendämter immer häufiger die Gefährdungseinschätzung auf die Gerichte, die sich aufgrund der vorgestellten „Negativmerkmale“ von Eltern auf die Einschätzung des Jugendamts verlassen. In der Regel leiten dann Gerichte die ent­sprechenden Maß­nahmen ein, obwohl eine sachgemäße und gebotene Gefähr­dungs­­ein­schätzung nicht erfolgt ist. Oft teilt das Jugendamt nicht einmal mit, ob (wie im Gesetz vorgesehen) tatsächlich mehrere Fachkräfte der Jugendhilfe und insbe­sondere mindestens speziell ausgebildete „insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII“ mitgewirkt hat. Der bloße Status „Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes“ vermittelt noch nicht die im Einzelfall benötigte Qualifikation [8]. Auch aus diesem Grund äußern zahlreiche Betroffe­ne und Anwälte im Hinblick auf § 20 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) [9] Bedenken, wenn die Justiz die Aufga­ben des Jugendamtes erledigen muss. Denn die Justiz greift dann immer häufiger auf kostenaufwändige Sachverständige zurück, um die von ihr nicht leistbare abverlangte Entscheidung wiederum auf Gutachter zu verlagern.

Öffentliche Diskussionsforen, aber auch Pressevertreter in Printmedien thematisieren und illustrieren anhand dieses und anderer Fälle sowohl die Lage der Kinder- und Elternrechte, als auch die Wirksamkeit der staatlichen Wächterfunktion bei Kindes­miss­handlung und Vernachlässigung, als auch die Frage nach Intrans­parenz und / oder Korruption in deutschen Behörden.

Auf jeden Fall kommt es immer häufiger vor, dass Leistungen von Städten und Kommunen, bundesweit, abgerechnet werden, die tatsächlich nicht erfolgt sind, was Regierungs­präsidien, Finanzbehörden und ggfs. auch von Fraktionen in den Parla­menten zu prüfen haben. Die Folgen der mangelnden Planung, Trans­pa­renz und Einbeziehung beider Eltern betreffen nicht nur den kommunalen Haushalt und damit den Steuerzahler, sondern in erster Linie die davon betroffenen Kinder, denen nicht die gebotene Hilfe zugute kommt. Der Autorin sind mehrere Fälle von Elternteilen bekannt, denen eine Beratung durch Jugendämter sogar in schriftlicher Form verweigert wurde.

Erdrückend rechtswidrig wird auch seitens der Verfahrensbeistände agiert. Ein auf der Home­page der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) [10] Verfahrensbeistandschaft ver­öffent­­lichtes Schreiben ohne Datum und ohne Unterschrift lädt Verfahrens­bei­stände zum offenen Rechtsbruch ein. Die BAG beruft sich seit dem 04.06.2012 auf eine „wichtige Meinung“ der Senate des Ober­landesgerichts München. Das Schreiben könne zur Vor­lage in Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen verwendet werden, damit eine Schweige­­­pflichts­entbindung der Betroffenen für Einrichtungen nicht mehr erfor­der­lich sei. Verfahrensbeistände nutzen dieses nicht unterzeichnete Schreiben auch mit Erfolg. Aber auch ohne die Vorlage eines Schreibens wird der Datenschutz mit Erfolg massiv verletzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24.08.­2010, Az. 7 UF 54/10 entschieden, dass es nicht dem Interesse des Kindes­wohls ent­spricht, wenn personenbezogene Daten des Kindes an außen­ste­hende Dritte weiter­­gegeben werden, weil darin eine Verletzung des verfassungs­rechtlich ge­schütz­ten Rechts des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als spezieller Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt. Die Persön­lich­­keits­rechte von Kindern werden in Familienverfahren jedoch aufgrund der ver­meint­lichen Unangreif­bar­keit von Verfahrens­beiständen in aller Regel erheblich ver­letzt.

Prof. Dr. Kunkel [11] hat bereits vor der Neuregelung der Gesetze im September 2009 bei dem Verfahrenspfleger (dem Rechtsvorgänger des Verfahrensbeistands), darauf hinge­wiesen, dass Informationen Dritter nur nach Einwilligung der betroffenen Perso­nen möglich ist. Denn ein Verfahrensbeistand ist kein Amtsträger, sondern er wird rein zivil­rechtlich beauftragt. Dennoch verstoßen zahlreiche Verfahrens­bei­stände immer wieder gegen die Persönlichkeitsrechte von Kindern und ihren Eltern und richten damit erheb­lichen Schaden an.

Rechtsanwälte und Gerichte sind sich über die Rechtslage oft nicht bewusst und lassen die Verfahrensbeistände gewähren. Gerichte überlassen damit aber die ihnen obliegende Amtsermittlung und kommen damit ihrer Verantwortung nicht nach. Aufgrund der umfassenden Ahnungslosigkeit vieler Richter (die für die Ausbildung der Verfahrensbeistände verantwortlich sind) werden die erheblichen Datenschutz­verletzungen durch Verfahrens­beistände nicht geahndet. Das damit hoch gepriesene Kindeswohl wird indessen zusätzlich durch sie gefährdet.

Mit einer Klagewelle gegen rechtswidrig handelnde Verfahrensbeistände darf gerechnet werden.

Fortsetzung folgt.

[1] http://www.tagesspiegel.de/berlin/heinz-buschkowsky-die-traeger-bewilligen-sich-das-geld-selbst/4528106.html

[2] http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/72778/freie-jugendhilfe-traeger-fuerchten-eigenes-grab-schaufeln-zu-sollen/

[3] Akten gefunden. Schreiben des JA LK-GI

[4] Antwort JA VB Stankov

[5] KiTa zu Stankov

[6] Dennis M. ans VerwG zur Datenqualiltät

[7] Bringwat, ZKJ 2012, 330 ff

[8] Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage § 8a Rdnr. 27; Bringwat a.a.O.

[9] § 20 FamGKG = Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

[10] http://www.verfahrensbeistand-bag.de/aktuelles.htm

[11] http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel00_1.pdf

SE vorliegende Dokumente

Akten.gefunden.anonym

Antwort JA VB Stankov.anonym_geschwärzt

Dennis M. ans VerwG. zu Datenqualität

KiTa zu stankov.anonym

Reaktion des Landkreis Gießen auf den Artikel "Das Geschäft mit dem Kindeswohl":

Klage aufgrund Urheberrechtsverletzung - Streitwert: 10.000,00 Euro 

Hier das Urteil des LG Frankfurt. Der Landkreis Gießen hatte mich wegen Urheberrechtsverletzung zur Unterlassung aufgefordert, weil ich folgenden Artikel:http://gagmbh.de/DasGeschaeftmitdemKindeswohl.html samt Anlagen in mehreren Medien, darunter in der Giessener Zeitung und TV-Orange sowie zahlreichen weiteren Medien veröffentlicht hatte. TV-Orange, die Giessener Zeitung und Sozialenergie wurden mit Klagen bedroht,so dass alle, außer Sozialenergie, die Veröffentlichung herunternahmen.